Recht und Compliance · Verpackung

PPWR: welche Verpackungsdaten Ihr WMS jetzt erfassen muss

Die EU-Verpackungsverordnung PPWR, Verordnung (EU) 2025/40, gilt seit dem 12. August 2026. Für Hersteller, Händler und Logistikdienstleister im DACH-Raum verschiebt sie eine Dokumentationspflicht dorthin, wo sie datentechnisch entsteht: in das Lager. Zu erfassen sind Verpackungsmengen nach Materialart, Markenname und Verpackungstyp. Wer heute nur Kartongrößen im Versand kennt, aber keine Materialstammdaten je Verpackungseinheit führt, kann die Jahresmeldung an das LUCID-Register nicht widerspruchsfrei erstellen.

Was gilt seit August 2026Drei GrundpflichtenDaten im WMSUmsetzungsschritte
12.08.2026
seitdem gilt die PPWR, Verordnung (EU) 2025/40, unmittelbar in allen Mitgliedstaaten
15. Mai
Stichtag der jährlichen Abschlussmeldung an LUCID und das duale System
01.07.2022
seitdem gilt die LUCID-Registrierungspflicht für alle Verpackungsarten
3
Grundpflichten: Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung
Ausgangslage

Was sich mit der PPWR geändert hat

Die PPWR ist eine Verordnung und gilt damit unmittelbar, ohne nationale Umsetzung abzuwarten.

Die drei Grundpflichten

Am Kern des deutschen Verpackungsrechts ändert die PPWR wenig, sie erweitert ihn aber um europäische Anforderungen. Die drei Grundpflichten bleiben bestehen:

  • Registrierung: kostenfreie Eintragung im LUCID-Register vor dem erstmaligen Inverkehrbringen. Seit dem 01.07.2022 für alle Verpackungsarten, also auch für Transportverpackungen
  • Systembeteiligung: kostenpflichtige Beteiligung an einem dualen System für Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen. Transportverpackungen sind registrierungs-, aber nicht systembeteiligungspflichtig
  • Datenmeldung: Meldung geplanter und tatsächlicher Mengen an LUCID und das duale System, mit Jahresabschlussmeldung bis zum 15. Mai

Was die PPWR ergänzt

  • Konformitätserklärungen und technische Dokumentation für Verpackungen
  • Stoffbeschränkungen, die je Material nachweisbar sein müssen
  • Anforderungen an Rezyklatanteile und Recyclingfähigkeit, die eine materialgenaue Erfassung voraussetzen

Praktisch bedeutet das: Nationale und europäische Ebene müssen künftig gemeinsam bedient werden, und beide setzen dieselbe Datenbasis voraus.

Der entscheidende Satz für die Systemauswahl: Sorgfältig geführte Aufzeichnungen über Lieferscheine und interne Systeme sind keine Formalie, sondern die Voraussetzung für widerspruchsfreie Meldungen.
Datenbedarf

Welche Felder das WMS führen muss

Die Meldepflicht lässt sich auf sechs Datenanforderungen herunterbrechen, die alle im Lager entstehen.

Feld 01

Materialart je Verpackungseinheit

Papier, Pappe, Karton, Kunststoff, Glas, Weißblech, Aluminium, Holz oder Verbund. Ohne dieses Feld am Verpackungsstamm ist keine materialgenaue Mengenmeldung möglich.

Feld 02

Gewicht je Verpackungseinheit

Gemeldet werden Massen, nicht Stückzahlen. Jede Verpackungseinheit braucht ein hinterlegtes Gewicht, sonst muss am Jahresende geschätzt werden, was bei einer Prüfung angreifbar ist.

Feld 03

Verpackungstyp

Verkaufs-, Um- oder Transportverpackung. Die Einstufung entscheidet über die Systembeteiligungspflicht und damit unmittelbar über die Kosten.

Feld 04

Markenname

Die Meldung erfolgt markenbezogen. Wer für mehrere Marken oder als Dienstleister für mehrere Auftraggeber verpackt, braucht die Zuordnung je Versandvorgang.

Feld 05

Tatsächlich verbrauchte Menge

Nicht die geplante, sondern die real eingesetzte Menge zählt. Das setzt voraus, dass der Packvorgang die verwendete Verpackung erfasst und nicht nur eine Standardannahme fortschreibt.

Feld 06

Zielland und Inverkehrbringen

Pflichten entstehen je Mitgliedstaat, in dem in Verkehr gebracht wird. Bei grenzüberschreitendem Versand muss die Zuordnung aus den Versanddaten ableitbar sein.

Der häufigste Befund in der Praxis: Verpackungen werden im WMS als Hilfsmittel geführt, nicht als meldepflichtiges Material. Kartons haben eine Größe und eine Nummer, aber kein Materialkennzeichen und kein Gewicht. Für den Versandprozess reicht das, für die Verpackungsmeldung nicht. Die Nacherfassung ist Stammdatenarbeit und braucht Vorlauf, weshalb sie in laufenden Auswahlprojekten jetzt in das Lastenheft gehört.

Umsetzung

Vier Schritte zur meldefähigen Datenbasis

Der Aufwand liegt weniger in der Software als in den Stammdaten.

01

Verpackungssortiment aufnehmen

Vollständige Liste aller eingesetzten Verpackungen, von der Palette über den Karton bis zum Klebeband und Füllmaterial. Erfahrungsgemäß ist diese Liste länger als erwartet, weil sich über die Jahre Varianten ansammeln, die nirgends zentral geführt werden.

02

Stammdaten anreichern

Je Verpackung Materialart, Gewicht, Typ und gegebenenfalls Rezyklatanteil hinterlegen. Das ist der aufwendigste Schritt und lohnt sich nur einmal, weil er anschließend Grundlage für jede Folgemeldung ist. Gewichte sollten gewogen und nicht aus Lieferantenangaben übernommen werden, wenn diese nicht belegt sind.

03

Erfassung im Packprozess verankern

Der Packplatz muss die tatsächlich verwendete Verpackung erfassen, idealerweise per Scan. Wo mit Standardannahmen gearbeitet wird, sollte die Abweichung zwischen Annahme und Verbrauch regelmäßig gegen den Einkauf geprüft werden, sonst driftet die Meldung von der Realität ab.

04

Auswertung und Abgleich aufsetzen

Eine Auswertung, die Mengen je Materialart, Typ und Marke für einen Zeitraum liefert, ist die Grundlage der Jahresmeldung bis zum 15. Mai. Sinnvoll ist ein unterjähriger Abgleich mit den Einkaufsmengen an Verpackungsmaterial, weil größere Differenzen auf Erfassungslücken hinweisen.

Anbieterfragen

Sechs Fragen für das Lastenheft

Diese Fragen lassen sich mit Ja oder Nein beantworten und trennen belastbare Angebote von Absichtserklärungen.

Frage 01

Verpackungsstammdaten

Können Verpackungen als eigener Stammdatentyp mit Materialart, Gewicht und Verpackungstyp geführt werden, ohne Freitextfelder zu missbrauchen?

Frage 02

Erfassung im Packvorgang

Wird die tatsächlich verwendete Verpackung je Versandeinheit erfasst, und ist das per Scan am Packplatz möglich?

Frage 03

Markenzuordnung

Lässt sich je Versandvorgang eine Marke oder ein Auftraggeber zuordnen, sodass mandantenübergreifend nach Marke ausgewertet werden kann?

Frage 04

Auswertung nach Zeitraum

Gibt es eine Standardauswertung, die Verpackungsmengen nach Materialart, Typ und Marke für einen frei wählbaren Zeitraum liefert?

Frage 05

Zielland

Ist das Zielland je Sendung auswertbar, sodass sich Mengen je Mitgliedstaat trennen lassen?

Frage 06

Historisierung

Bleiben Verpackungsstammdaten historisiert, sodass eine Meldung für ein zurückliegendes Jahr auch nach einer Stammdatenänderung reproduzierbar bleibt?

FAQ

Häufige Fragen im Überblick

Die 8 Fragen, die zu diesem Thema am häufigsten gestellt werden.

Seit wann gilt die PPWR?

Die EU-Verpackungsverordnung PPWR, Verordnung (EU) 2025/40, gilt seit dem 12. August 2026. Als Verordnung wirkt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, es bedarf also keiner nationalen Umsetzung, damit die Pflichten greifen. Parallel dazu wird das deutsche Verpackungsrecht an die europäische Ebene angepasst. Für Unternehmen bedeutet das, dass nationale und europäische Anforderungen künftig gemeinsam bedient werden müssen, beide gestützt auf dieselbe Datenbasis.

Welche Verpackungsdaten muss ein WMS erfassen?

Für eine widerspruchsfreie Meldung braucht es sechs Angaben: Materialart je Verpackungseinheit, Gewicht je Einheit, Verpackungstyp als Verkaufs-, Um- oder Transportverpackung, den Markennamen, die tatsächlich verbrauchte Menge und das Zielland. Entscheidend ist das Gewicht, weil Verpackungen nach Masse und nicht nach Stückzahl gemeldet werden. Ohne hinterlegte Gewichte muss am Jahresende geschätzt werden, was bei einer Prüfung angreifbar ist.

Sind Transportverpackungen meldepflichtig?

Ja, allerdings differenziert. Seit dem 01.07.2022 gilt die Registrierungspflicht im LUCID-Register für alle Verpackungsarten, also auch für Transportverpackungen. Die kostenpflichtige Systembeteiligung bei einem dualen System betrifft dagegen nur Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen. Transportverpackungen sind damit registrierungs-, aber nicht systembeteiligungspflichtig. Die korrekte Typisierung im Stammdatensatz entscheidet also unmittelbar über Kosten.

Bis wann muss die Jahresmeldung abgegeben werden?

Die Abschlussmeldung der tatsächlich in Verkehr gebrachten Mengen ist jährlich bis zum 15. Mai an das LUCID-Register und das duale System zu übermitteln. Unterjährig sind zusätzlich geplante Mengen zu melden. Praktisch bedeutet der Stichtag, dass die Auswertung für das Vorjahr im ersten Quartal belastbar vorliegen muss, was wiederum voraussetzt, dass die Erfassung während des ganzen Jahres funktioniert hat und nicht nachträglich rekonstruiert wird.

Reicht es, die Verpackungsmengen aus dem Einkauf zu melden?

Das ist eine verbreitete Behelfslösung, aber nur eine Näherung. Eingekaufte Menge und tatsächlich in Verkehr gebrachte Menge weichen durch Lagerbestände, Bruch, interne Verwendung und Retouren voneinander ab. Für kleine Sortimente kann die Einkaufsmenge als Ausgangspunkt dienen, sie sollte dann aber um Bestandsveränderungen korrigiert werden. Belastbarer ist die Erfassung im Packprozess, weil sie den tatsächlichen Verbrauch je Sendung abbildet.

Was bedeutet die PPWR für Logistikdienstleister?

Für Kontraktlogistiker verschärft sich die Anforderung, weil sie für mehrere Auftraggeber verpacken und die Meldung markenbezogen erfolgt. Das WMS muss deshalb je Versandvorgang eine eindeutige Zuordnung zu Marke oder Auftraggeber ermöglichen und mandantenübergreifend auswerten können. Wer diese Zuordnung nicht sauber führt, kann seinen Auftraggebern die für deren Meldung nötigen Daten nicht liefern, was zunehmend vertraglich eingefordert wird.

Was passiert bei fehlerhaften oder fehlenden Meldungen?

Verstöße gegen die Registrierungs-, Beteiligungs- und Meldepflichten sind bußgeldbewehrt, zusätzlich droht ein Vertriebsverbot für nicht registrierte Verpackungen. Praktisch relevant ist außerdem, dass Handelspartner und Marktplätze die Registrierung prüfen und die Zusammenarbeit ohne gültigen Nachweis verweigern. Der wirtschaftliche Druck entsteht deshalb häufig früher über den Vertriebsweg als über die Behörde.

Wie aufwendig ist die Umsetzung im WMS?

Der Softwareaufwand ist meist überschaubar, sofern das System Verpackungen als eigenen Stammdatentyp führen und im Packvorgang erfassen kann. Der eigentliche Aufwand liegt in den Stammdaten: das vollständige Verpackungssortiment aufnehmen und je Einheit Materialart, Gewicht und Typ hinterlegen. Diese Erhebung ist einmalig, braucht aber Vorlauf und wird erfahrungsgemäß unterschätzt, weil sich über die Jahre mehr Verpackungsvarianten ansammeln als zentral dokumentiert sind.

Verpackungsdaten gehören ins Lastenheft

Verpackungsstammdaten nach Materialart und die mengenmäßige Erfassung je Versandeinheit sind eine prüfbare Systemanforderung. Das Matching nimmt sie als Kriterium auf.

Quellen: Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), geltend seit 12.08.2026 · Verpackungsgesetz und Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz · Zentrale Stelle Verpackungsregister zum LUCID-Register. Stand: 09/2026. Diese Seite gibt einen fachlichen Überblick zum Stand 09/2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Fristen und Auslegungen ändern sich, insbesondere bei laufenden Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren. Vor einer Entscheidung mit rechtlicher Wirkung gehört der jeweils aktuelle Stand geprüft.