EU AI Act und KI im WMS: was für Lagerbetreiber gilt
KI-Funktionen sind im Lagerverwaltungssystem angekommen, von der dynamischen Lagerplatzvergabe über Prognosen bis zur automatischen Aufgabenverteilung. Für Betriebe im DACH-Raum wird damit eine Frage relevant, die bislang wenig diskutiert wird: Anhang III der KI-Verordnung erfasst Beschäftigung und Personalverwaltung ausdrücklich einschließlich Leistungsüberwachung und Aufgabenzuweisung. Genau das tut ein KI-gestütztes WMS. Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 gelten seit dem 02.08.2026, die Hochrisikopflichten wurden durch den Digital Omnibus auf den 02.12.2027 verschoben.
Was der Digital Omnibus verschoben hat
Die Fristen der KI-Verordnung wurden 2026 geändert. Die Transparenzpflichten blieben davon unberührt.
| Regelungsbereich | Ursprünglich | Jetzt | Bedeutung für das Lager |
|---|---|---|---|
| Verbotene Praktiken, Artikel 5 | August 2025 | gilt bereits | Betrifft etwa Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Für Standard-WMS selten einschlägig, bei Kamera- und Wearable-Auswertung aber zu prüfen. |
| Transparenzpflichten, Artikel 50 | 02.08.2026 | gilt seit 02.08.2026 | Unverändert in Kraft. Nutzer müssen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren. |
| GPAI-Pflichten, Artikel 53 | 02.08.2026 | gilt seit 02.08.2026 | Betrifft Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, nicht den Lagerbetreiber als Anwender. |
| Hochrisiko nach Anhang III | 02.08.2026 | 02.12.2027 | Hier liegt der Lagerbezug: Beschäftigung und Personalverwaltung einschließlich Leistungsüberwachung und Aufgabenzuweisung. |
| Hochrisiko nach Anhang I | 02.08.2026 | 02.08.2028 | In Produkte eingebettete KI, etwa in Maschinen und Anlagen. Relevant bei KI-gesteuerter Fördertechnik und Robotik. |
Die Verschiebung schafft Zeit, aber keine Entwarnung. Wer heute ein WMS mit KI-gestützter Aufgabenverteilung auswählt, trifft eine Entscheidung mit einer typischen Systemlaufzeit von zehn Jahren und mehr. Das System wird also mit hoher Wahrscheinlichkeit noch laufen, wenn die Hochrisikopflichten greifen. Die Anforderungen gehören deshalb heute in das Lastenheft, nicht 2027 in ein Change Request.
Warum Anhang III das Lager trifft
Der entscheidende Passus steht nicht bei Logistik, sondern bei Beschäftigung.
Was Anhang III erfasst
Anhang III der KI-Verordnung listet Hochrisiko-Anwendungsbereiche auf. Nummer 4 betrifft Beschäftigung und Personalverwaltung und nennt ausdrücklich:
- Personalauswahl und Bewerbungsverfahren
- Leistungsüberwachung von Beschäftigten
- Zuweisung von Aufgaben
- Entscheidungen über Beförderung und Beendigung von Vertragsverhältnissen
Wo im WMS die Grenze verläuft
Nicht jede Automatisierung ist KI im Sinne der Verordnung. Eine regelbasierte Wegeoptimierung, die nach festen Kriterien den kürzesten Pfad berechnet, ist ein Algorithmus, kein KI-System. Entscheidend ist, ob das System aus Daten lernt und seine Ausgabe daraus ableitet.
Kritisch wird es, wo ein lernendes System entscheidet, welcher Mitarbeitende welchen Auftrag bekommt, und diese Entscheidung an individueller Leistungshistorie ausrichtet. Genau das bewerben mehrere Anbieter als Labor-Management- oder Workforce-Optimierungsfunktion.
Die praktische Konsequenz: Es reicht nicht zu wissen, dass ein System KI enthält. Man muss wissen, welche Funktion KI-gestützt ist und ob sie Personen betrifft.
Was Betreiber jetzt tun sollten
Fünf Schritte, die unabhängig vom Fristenaufschub sinnvoll sind.
KI-Funktionen inventarisieren
Vom Anbieter schriftlich benennen lassen, welche Funktionen KI-gestützt sind und welche regelbasiert. Diese Auskunft gehört in das Angebot, nicht in ein Gespräch, weil sie später die Grundlage jeder Einstufung ist.
Personenbezug prüfen
Je KI-Funktion klären, ob sie Personen betrifft. Bestandsprognose und Slotting sind unkritisch, Aufgabenzuweisung und Leistungsbewertung fallen unter Anhang III Nummer 4.
Menschliche Aufsicht sicherstellen
Für Hochrisikoanwendungen ist wirksame menschliche Aufsicht vorgeschrieben. Praktisch heißt das, dass eine Schichtleitung Zuweisungen übersteuern können muss und dass diese Übersteuerung protokolliert wird.
Transparenz herstellen
Seit dem 02.08.2026 müssen Nutzer erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren. Im Lager betrifft das Terminal- und Wearable-Oberflächen, an denen Aufgaben ausgegeben werden.
Betriebsrat einbinden
KI-gestützte Leistungsbewertung verschärft die ohnehin bestehende Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Beide Themen gehören in dieselbe Betriebsvereinbarung, nicht in zwei getrennte Verfahren.
Betriebsvereinbarung WMSVertraglich absichern
Die Pflichten treffen Anbieter und Betreiber unterschiedlich. Wer als Betreiber ein System einsetzt, sollte sich die Konformität und die Bereitstellung der nötigen Dokumentation vertraglich zusichern lassen.
Der Bußgeldrahmen macht deutlich, warum die Einordnung sorgfältig erfolgen sollte: bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes bei verbotenen Praktiken, bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent bei Verstößen gegen Hochrisikopflichten und bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent bei Falschangaben. Für einen mittelständischen Betrieb ist bereits die untere Stufe existenzrelevant.
Häufige Fragen im Überblick
Die 8 Fragen, die zu diesem Thema am häufigsten gestellt werden.
Gilt der EU AI Act für Lagerverwaltungssysteme?
Nicht pauschal, sondern funktionsbezogen. Entscheidend ist, ob einzelne Funktionen KI-Systeme im Sinne der Verordnung sind und ob sie in einen der Anwendungsbereiche fallen. Für das Lager ist Anhang III Nummer 4 einschlägig, der Beschäftigung und Personalverwaltung erfasst und dabei Leistungsüberwachung und Aufgabenzuweisung ausdrücklich nennt. Ein WMS, das per lernendem Verfahren Aufträge auf Mitarbeitende verteilt, fällt damit in den Hochrisikobereich, ein WMS mit regelbasierter Wegeoptimierung nicht.
Welche Fristen gelten nach dem Digital Omnibus?
Der Digital Omnibus wurde am 24.07.2026 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 27.07.2026 in Kraft. Er verschiebt die Pflichten für eigenständige Hochrisiko-KI nach Anhang III vom 02.08.2026 auf den 02.12.2027 und für in Produkte eingebettete Hochrisiko-KI nach Anhang I auf den 02.08.2028. Unverändert blieben die Transparenzpflichten nach Artikel 50 und die GPAI-Pflichten nach Artikel 53, die beide seit dem 02.08.2026 gelten, sowie das Verbot bestimmter Praktiken seit August 2025.
Ist eine automatische Wegeoptimierung schon KI?
In der Regel nicht. Eine Wegeoptimierung, die nach festen Regeln den kürzesten Pfad durch das Lager berechnet, ist ein klassischer Algorithmus. Ein KI-System im Sinne der Verordnung leitet seine Ausgabe aus Daten ab und passt sein Verhalten an, statt einer fest programmierten Regel zu folgen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer eindeutig, weshalb die schriftliche Auskunft des Anbieters, welche Funktionen lernend arbeiten, die Grundlage jeder Einstufung sein sollte.
Was bedeutet menschliche Aufsicht im Lagerkontext?
Für Hochrisikoanwendungen verlangt die Verordnung wirksame menschliche Aufsicht. Im Lager heißt das praktisch, dass eine Schichtleitung KI-gestützte Aufgabenzuweisungen einsehen, verstehen und übersteuern können muss und dass dieses Übersteuern dokumentiert wird. Eine Aufsicht, die technisch nicht eingreifen kann oder die Grundlage der Zuweisung nicht nachvollziehen kann, erfüllt die Anforderung nicht. Diese Übersteuerbarkeit gehört als Funktionsanforderung in das Lastenheft.
Wie hoch sind die Bußgelder?
Die Verordnung sieht drei Stufen vor: bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes bei verbotenen Praktiken, bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent bei Verstößen gegen Hochrisikopflichten und bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent bei falschen oder unvollständigen Angaben gegenüber Behörden. Maßgeblich ist jeweils der höhere Betrag. Für mittelständische Unternehmen ist bereits die niedrigste Stufe wirtschaftlich erheblich.
Trifft die Pflicht den Softwareanbieter oder uns als Betreiber?
Beide, aber unterschiedlich. Der Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems trägt Pflichten zu Konformitätsbewertung, technischer Dokumentation und Risikomanagement. Der Betreiber trägt Pflichten zur bestimmungsgemäßen Verwendung, zur menschlichen Aufsicht, zur Überwachung des Betriebs und zur Information der betroffenen Beschäftigten. Es ist deshalb nicht ausreichend, sich auf die Konformität des Anbieters zu verlassen, die betreiberseitigen Pflichten bleiben bestehen.
Wie hängt der AI Act mit der Mitbestimmung zusammen?
Beide Regelwerke greifen bei derselben Funktion, aus unterschiedlichen Richtungen. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG macht jedes System mitbestimmungspflichtig, das zur Leistungsüberwachung geeignet ist, unabhängig davon, ob KI im Spiel ist. Der AI Act ergänzt für KI-gestützte Leistungsbewertung Anforderungen an Transparenz, Aufsicht und Dokumentation. In der Praxis empfiehlt es sich, beide Themen in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, weil sie dieselben Funktionen und dieselben Daten betreffen.
Sollten wir wegen des AI Act auf KI-Funktionen im WMS verzichten?
Nein, der Verzicht wäre eine überschießende Reaktion. KI-gestütztes Slotting, Bestandsprognosen und Anomalieerkennung betreffen keine Personen und fallen nicht unter Anhang III Nummer 4. Sorgfalt ist dort geboten, wo Systeme Aufgaben an konkrete Menschen verteilen oder deren Leistung bewerten. Sinnvoll ist, KI-Funktionen bewusst auszuwählen, ihre Wirkung auf Beschäftigte zu prüfen und die Nachvollziehbarkeit vertraglich abzusichern, statt sie pauschal abzulehnen oder pauschal zu übernehmen.
KI-Funktionen gehören dokumentiert, nicht nur beworben
Fragen Sie Anbieter, welche Funktionen KI-gestützt sind und wie deren Entscheidungen nachvollziehbar bleiben. Das Matching nimmt diese Kriterien auf.